Allgemeine Mietbestimmungen (AMB) für das GYQ
Geltung
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten für die Vermietung von Lagerflächen die
nachstehenden allgemeinen Bedingungen. Nebenabreden und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie der Vermieter
bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
Vertragsabschluss
Der Vermieter übermittelt dem Mieter ein Vertragsangebot. Der Vertrag kommt durch beiderseitige Unterschrift
zustande.
Vertragsumfang
- 3.1. Der Vermieter vermietet dem Mieter einen Lagerplatz in einer Kalthalle, ohne dass ihm damit eine
Obhutspflicht für das eingelagerte Objekt obliegt.
- 3.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Lagerplatz von der Lage bei Bedarf zu modifizieren, ohne dass es der
Zustimmung des Mieters bedarf, solange das im Mietvertrag benannte Objekt hinreichend Platz findet.
- 3.3. Weitergehende Leistungen umfasst der Mietvertrag nicht, insbesondere nicht die Verwaltung des
eingelagerten Objektes.
- 3.4. Überholungsarbeiten, Reparaturen, etc. und sonstige Werk- oder Dienstleistungen werden von dem Mietvertrag
nicht erfasst. Sie können in einem gesonderten Vertrag vereinbart werden.
Laufzeit des Mietvertrages
- 4.1. Ist im Mietvertrag nichts anderes festgelegt, so beginnt das Mietverhältnis mit dem 1. des Folgemonats
und bleibt ein Jahr lang gültig. Der Mietvertrag verlängert sich automatisch um 1 Jahr, sollte nicht 2 Monate vor
Ablauf schriftlich gekündigt worden sein.
- 4.2. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen
b) bei wiederholtem Verstoß gegen die Hallenordnung,
c) bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber Mitarbeitern des
Vermieters u./o. anderen Mietern,
d) bei wiederholten und schwerwiegenden Verstößen des Mieters gegen seine Verpflichtungen aus
dem Mietvertrag oder gegen diese AMB,
e) wenn über das Vermögen des Mieters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder das
Verfahren zur eidesstattlichen Versicherung eingeleitet wird.
- 4.3. Der Mieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen
a) bei Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache
b) bei gesundheitsgefährdendem Zustand der Mieträume
c) bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflicht durch den Vermieter.
- 4.4. Bei Beendigung der Mietzeit ist die Mietfläche ordnungsgemäß geräumt herauszugeben. Befindet sich
der Mieter mit seiner Räumungspflicht in Verzug, ist der Vermieter nach vorheriger Benachrichtigung
des Mieters berechtigt, das eingelagerte Objekt von der Mietfläche auf einen Stellplatz nach Wahl des
Vermieters zu verbringen, wobei sämtliche insoweit entstehenden Kosten vom Mieter zu tragen sind.
Ein Verwahrungsverhältnis wird durch eine solche Verbringung nicht begründet.
Mietpreis und Zahlungsbedingungen
- 5.1. Die Mietpreis ergibt sich aus der aktuellen Preisliste.
- 5.2. Der Mietzins laut Mietvertrag ist fällig mit Beginn der Einlagerung.
- 5.3. Der Mietzins ist mit Bezahlung durch Überweisung auf das durch den Vermieter angegebene Konto zu leisten.
Dabei gilt erst die Gutschrift als geleistete Zahlung. Eine Barzahlung des Mietzins ist nicht möglich.
- 5.4. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu
berechnen. Er ist ferner berechtigt, die Benutzung des Lagerplatzes zu verweigern.
- 5.5. Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein verträgliches
Pfandrecht an den auf Grund des getroffenen Mietvertrages in seiner Halle gelagerten Objekten zu.
Haftung
- 6.1. Eine verschuldungsunabhängige Garantiehaftung gemäß § 538 Abs. 1 BGB übernimmt der Vermieter
nicht. Ansprüche des Mieters auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, insbesondere
aus positiver Verletzung aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus Verzug und/oder aus unerlaubter
Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist zurückzuführen auf das Fehlen einer
zugesicherten Eigenschaft, die Verletzung einer Kardinalpflicht oder eine grob fahrlässige oder
vorsätzliche Vertragsverletzung des Vermieters oder dessen gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen.
- 6.2. Die Einlagerung von Yachten mit stehendem Mast ist generell untersagt.
- 6.3. Für alle im Unterwasserbereich (z.B. Speedometer, Saildrive) und am Masttop (z.B. Windex, Antenne)
angebrachten Teile wird bei Beschädigung keine Haftung übernommen.
- 6.4. Im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht ist ein Anspruch auf Ersatz des unmittelbaren Schadens
ausgeschlossen, wenn und soweit der Schaden untypisch und kaum vorhersehbar war.
- 6.5. Konstruktiv bedingte Besonderheiten des eingelagerten Objektes sind dem Vermieter vor der Einlagerung
mitzuteilen.
- 6.6. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zugunsten des Mieters die Einhaltung der Hallenordnung zu überwachen.
Zugang und Nutzung
- 7.1. Der Mieter bekommt nach Bedarf mit in Kraft treten des Mietvertrages einen Schlüssel für den Zugang zur Halle,
dieser ist personengebunden und darf nicht verliehen werden.
Angehörige des Mieters, welche ein berechtigtes Interesse am Betreten des eingelagerten Objektes
haben, sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Vermieters als solche auszuweisen.
Sonstigen Dritten, insbesondere Angehörigen fremder Betriebe, ist das Betreten des Betriebsgeländes
des Vermieters bzw. des Lagerplatzes nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet.
- 7.2. Der Mieter gestattet dem Vermieter und seinen Erfüllungsgehilfen den jederzeitigen Zugang zu seiner
Mietfläche. Dem Mieter ist bekannt, dass die Mietflächen auch direkt aneinander grenzen können. Er
gestattet daher auch sämtlichen dritten Personen Durchgang über seine Mietfläche, soweit diese ein
Recht zum Betreten der Halle haben oder durch den Vermieter hierzu berechtigt wurden.
- 7.3. Arbeiten am eingelagerten Objekt des Mieters (Überholung, Sanierung, Umbauten) durch diesen selbst
oder durch Dritte auf der Mietfläche ist nur zulässig, wenn hierzu eine schriftliche Genehmigung des
Vermieters erteilt wurde. Das Gleiche gilt für die Benutzung von Maschinen und Anlagen des
Vermieters und für Strom- und Wasserentnahme. Arbeiten, die auf dem Gelände des Vermieters durch
Fremdfirmen durchgeführt werden, bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
Hierbei sind vom Mieter durchgeführte Wartungsarbeiten an seinem eingelagerten Objekt ausgenommen.
- 7.4. Auf der gemieteten Fläche dürfen neben dem eingelagerten Objekt keine Gegenstände gelagert
werden. Die Flächen unter den Objekten sind ständig sauber zu halten.
- 7.5. In der Halle ist Rauchen, Feuer und offenes Licht nicht gestattet.
- 7.6. Das Verbleiben von brennbaren Stoffen, insbesondere Diesel und Benzin außerhalb des
eingelagerten Objektes ist nicht gestattet. Darüber hinaus müssen die Wasser- und Schmutzwassertanks,
abgepumpt und die chemischen Toiletten entsorgt sein.
- 7.7. Der Vermieter ist ermächtigt, das eingelagerte Objekt mit Information des Mieters umzusetzen, wenn dies zur
Durchführung der Ein- oder Auslagerungsreihenfolge oder durch andere wichtige Gegebenheiten erforderlich ist.
- 7.8. Die Aufstellung des eingelagerten Objektes hat so platzsparend wie möglich zu erfolgen. Die hierfür
erforderliche Fläche beschränkt sich auf den Platzanspruch des Objektes.
Pflichten und Haftung des Mieters
- 8.1. Der Mieter verpflichtet sich mit Abschluss des Mietvertrages über den Lagerplatz zur Einhaltung der
Hallenordnung.
- 8.2. DDer Mieter hat für ausreichenden Versicherungsschutz (Haftpflicht und Kasko) seines Objektes Sorge zu
tragen. Die Verantwortung dafür, dass sich der Versicherungsschutz auch auf die Zeit der Einlagerung erstreckt,
trägt der Mieter.
- 8.3. Der Mieter einer Yacht ist verpflichtet, das stehende und laufende Gut (Masten, Persennings, etc.) so zu
befestigen, dass Beschädigungen der Betriebsanlage des Vermieters sowie anderer eingelagerter
Objekte ausgeschlossen sind.
- 8.4. Der Mieter darf keine gefährlichen Arbeiten, insbesondere nicht solche, die feuergefährlich sind, wie
z.B. Schweißen, Flexen, Abbrennen oder Abbeizen der Lacke u.ä. an dem eingelagerten Objekt vornehmen.
Darüber hinaus sind alle Arbeiten zu unterlassen, die daneben liegende Objekte beschmutzen.
- 8.5. Der Mieter darf keine Staub erzeugenden Arbeiten in der Halle vornehmen, insbesondere keine
Schleifarbeiten ohne professionelle Absaugung. Das Waschen der Objekte in der Halle ist nicht erlaubt.
- 8.6. Der Mieter verpflichtet sich, Einzäunungen bzw. Abtrennungen in der Halle zu beachten und das
Eigentum der anderen Mietparteien nicht zu betreten bzw. zu benutzen.
- 8.7. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch Verstöße gegen den Mietvertrag verursacht worden
sind. Darüber hinaus haftet der Mieter für die Einhaltung der Hallenordnung durch seine Begleiter, Beauftragten
oder sonstigen Mitbenutzer des eingelagerten Objektes.
Allgemeines
- 9.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AMB unwirksam sein oder werden, so wird die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist
durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
- 9.2. Alle abweichenden Vereinbarungen der Parteien bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort und
Gerichtsstand ist Bitterfeld-Wolfen.
Bitterfeld-Wolfen, 01.01.2021