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Allgemeine Mietbestimmungen (AMB) für das GYQ
  1. Geltung

    Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten für die Vermietung von Lagerflächen die nachstehenden allgemeinen Bedingungen. Nebenabreden und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie der Vermieter bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
  2. Vertragsabschluss

    Der Vermieter übermittelt dem Mieter ein Vertragsangebot. Der Vertrag kommt durch beiderseitige Unterschrift zustande.
  3. Vertragsumfang

    • 3.1. Der Vermieter vermietet dem Mieter einen Lagerplatz in einer Kalthalle, ohne dass ihm damit eine Obhutspflicht für das eingelagerte Objekt obliegt.
    • 3.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Lagerplatz von der Lage bei Bedarf zu modifizieren, ohne dass es der Zustimmung des Mieters bedarf, solange das im Mietvertrag benannte Objekt hinreichend Platz findet.
    • 3.3. Weitergehende Leistungen umfasst der Mietvertrag nicht, insbesondere nicht die Verwaltung des eingelagerten Objektes.
    • 3.4. Überholungsarbeiten, Reparaturen, etc. und sonstige Werk- oder Dienstleistungen werden von dem Mietvertrag nicht erfasst. Sie können in einem gesonderten Vertrag vereinbart werden.
  4. Laufzeit des Mietvertrages

    • 4.1. Ist im Mietvertrag nichts anderes festgelegt, so beginnt das Mietverhältnis mit dem 1. des Folgemonats und bleibt ein Jahr lang gültig. Der Mietvertrag verlängert sich automatisch um 1 Jahr, sollte nicht 2 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt worden sein.
    • 4.2. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen
        a) bei Zahlungsverzug,
        b) bei wiederholtem Verstoß gegen die Hallenordnung,
        c) bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber Mitarbeitern des Vermieters u./o. anderen Mietern,
        d) bei wiederholten und schwerwiegenden Verstößen des Mieters gegen seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag oder gegen diese AMB,
        e) wenn über das Vermögen des Mieters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder das Verfahren zur eidesstattlichen Versicherung eingeleitet wird.
    • 4.3. Der Mieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen
        a) bei Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache
        b) bei gesundheitsgefährdendem Zustand der Mieträume
        c) bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflicht durch den Vermieter.
    • 4.4. Bei Beendigung der Mietzeit ist die Mietfläche ordnungsgemäß geräumt herauszugeben. Befindet sich der Mieter mit seiner Räumungspflicht in Verzug, ist der Vermieter nach vorheriger Benachrichtigung des Mieters berechtigt, das eingelagerte Objekt von der Mietfläche auf einen Stellplatz nach Wahl des Vermieters zu verbringen, wobei sämtliche insoweit entstehenden Kosten vom Mieter zu tragen sind. Ein Verwahrungsverhältnis wird durch eine solche Verbringung nicht begründet.
  5. Mietpreis und Zahlungsbedingungen

    • 5.1. Die Mietpreis ergibt sich aus der aktuellen Preisliste.
    • 5.2. Der Mietzins laut Mietvertrag ist fällig mit Beginn der Einlagerung.
    • 5.3. Der Mietzins ist mit Bezahlung durch Überweisung auf das durch den Vermieter angegebene Konto zu leisten. Dabei gilt erst die Gutschrift als geleistete Zahlung. Eine Barzahlung des Mietzins ist nicht möglich.
    • 5.4. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu berechnen. Er ist ferner berechtigt, die Benutzung des Lagerplatzes zu verweigern.
    • 5.5. Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein verträgliches Pfandrecht an den auf Grund des getroffenen Mietvertrages in seiner Halle gelagerten Objekten zu.
  6. Haftung

    • 6.1. Eine verschuldungsunabhängige Garantiehaftung gemäß § 538 Abs. 1 BGB übernimmt der Vermieter nicht. Ansprüche des Mieters auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, insbesondere aus positiver Verletzung aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus Verzug und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist zurückzuführen auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, die Verletzung einer Kardinalpflicht oder eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverletzung des Vermieters oder dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
    • 6.2. Die Einlagerung von Yachten mit stehendem Mast ist generell untersagt.
    • 6.3. Für alle im Unterwasserbereich (z.B. Speedometer, Saildrive) und am Masttop (z.B. Windex, Antenne) angebrachten Teile wird bei Beschädigung keine Haftung übernommen.
    • 6.4. Im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht ist ein Anspruch auf Ersatz des unmittelbaren Schadens ausgeschlossen, wenn und soweit der Schaden untypisch und kaum vorhersehbar war.
    • 6.5. Konstruktiv bedingte Besonderheiten des eingelagerten Objektes sind dem Vermieter vor der Einlagerung mitzuteilen.
    • 6.6. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zugunsten des Mieters die Einhaltung der Hallenordnung zu überwachen.
  7. Zugang und Nutzung

    • 7.1. Der Mieter bekommt nach Bedarf mit in Kraft treten des Mietvertrages einen Schlüssel für den Zugang zur Halle, dieser ist personengebunden und darf nicht verliehen werden. Angehörige des Mieters, welche ein berechtigtes Interesse am Betreten des eingelagerten Objektes haben, sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Vermieters als solche auszuweisen. Sonstigen Dritten, insbesondere Angehörigen fremder Betriebe, ist das Betreten des Betriebsgeländes des Vermieters bzw. des Lagerplatzes nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet.
    • 7.2. Der Mieter gestattet dem Vermieter und seinen Erfüllungsgehilfen den jederzeitigen Zugang zu seiner Mietfläche. Dem Mieter ist bekannt, dass die Mietflächen auch direkt aneinander grenzen können. Er gestattet daher auch sämtlichen dritten Personen Durchgang über seine Mietfläche, soweit diese ein Recht zum Betreten der Halle haben oder durch den Vermieter hierzu berechtigt wurden.
    • 7.3. Arbeiten am eingelagerten Objekt des Mieters (Überholung, Sanierung, Umbauten) durch diesen selbst oder durch Dritte auf der Mietfläche ist nur zulässig, wenn hierzu eine schriftliche Genehmigung des Vermieters erteilt wurde. Das Gleiche gilt für die Benutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters und für Strom- und Wasserentnahme. Arbeiten, die auf dem Gelände des Vermieters durch Fremdfirmen durchgeführt werden, bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Hierbei sind vom Mieter durchgeführte Wartungsarbeiten an seinem eingelagerten Objekt ausgenommen.
    • 7.4. Auf der gemieteten Fläche dürfen neben dem eingelagerten Objekt keine Gegenstände gelagert werden. Die Flächen unter den Objekten sind ständig sauber zu halten.
    • 7.5. In der Halle ist Rauchen, Feuer und offenes Licht nicht gestattet.
    • 7.6. Das Verbleiben von brennbaren Stoffen, insbesondere Diesel und Benzin außerhalb des eingelagerten Objektes ist nicht gestattet. Darüber hinaus müssen die Wasser- und Schmutzwassertanks, abgepumpt und die chemischen Toiletten entsorgt sein.
    • 7.7. Der Vermieter ist ermächtigt, das eingelagerte Objekt mit Information des Mieters umzusetzen, wenn dies zur Durchführung der Ein- oder Auslagerungsreihenfolge oder durch andere wichtige Gegebenheiten erforderlich ist.
    • 7.8. Die Aufstellung des eingelagerten Objektes hat so platzsparend wie möglich zu erfolgen. Die hierfür erforderliche Fläche beschränkt sich auf den Platzanspruch des Objektes.
  8. Pflichten und Haftung des Mieters

    • 8.1. Der Mieter verpflichtet sich mit Abschluss des Mietvertrages über den Lagerplatz zur Einhaltung der Hallenordnung.
    • 8.2. DDer Mieter hat für ausreichenden Versicherungsschutz (Haftpflicht und Kasko) seines Objektes Sorge zu tragen. Die Verantwortung dafür, dass sich der Versicherungsschutz auch auf die Zeit der Einlagerung erstreckt, trägt der Mieter.
    • 8.3. Der Mieter einer Yacht ist verpflichtet, das stehende und laufende Gut (Masten, Persennings, etc.) so zu befestigen, dass Beschädigungen der Betriebsanlage des Vermieters sowie anderer eingelagerter Objekte ausgeschlossen sind.
    • 8.4. Der Mieter darf keine gefährlichen Arbeiten, insbesondere nicht solche, die feuergefährlich sind, wie z.B. Schweißen, Flexen, Abbrennen oder Abbeizen der Lacke u.ä. an dem eingelagerten Objekt vornehmen. Darüber hinaus sind alle Arbeiten zu unterlassen, die daneben liegende Objekte beschmutzen.
    • 8.5. Der Mieter darf keine Staub erzeugenden Arbeiten in der Halle vornehmen, insbesondere keine Schleifarbeiten ohne professionelle Absaugung. Das Waschen der Objekte in der Halle ist nicht erlaubt.
    • 8.6. Der Mieter verpflichtet sich, Einzäunungen bzw. Abtrennungen in der Halle zu beachten und das Eigentum der anderen Mietparteien nicht zu betreten bzw. zu benutzen.
    • 8.7. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch Verstöße gegen den Mietvertrag verursacht worden sind. Darüber hinaus haftet der Mieter für die Einhaltung der Hallenordnung durch seine Begleiter, Beauftragten oder sonstigen Mitbenutzer des eingelagerten Objektes.
  9. Allgemeines

    • 9.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AMB unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
    • 9.2. Alle abweichenden Vereinbarungen der Parteien bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bitterfeld-Wolfen.

Bitterfeld-Wolfen, 01.01.2021